Lebenslagen
Scheidung
3. Scheidungsfolgen
Unterhalt
Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. Der Unterhalt soll gewährleisten, dass der Lebensstandard, der vor einer Trennung bestanden hat, im Wesentlichen aufrechterhalten werden kann.
Kindesunterhalt
Gegenüber den gemeinsamen Kindern besteht nach einer Scheidung weiterhin Unterhaltspflicht. Derjenige, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht durch die tägliche Fürsorge und Erziehung. Von der anderen Seite müssen Unterhaltszahlungen geleistet werden, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet.
Wenn bestehende Unterhaltsverpflichtungen von einem Elternteil nicht erfüllt werden, darf dies nicht zu Lasten des Kindes gehen. Zur finanziellen Entlastung alleinstehender Elternteile kann daher aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden.
Im Zweifel empfiehlt es sich, frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten oder eine Beratungsstelle aufzusuchen.
Ehegattenunterhalt
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, hat er unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten.
Der Anspruch auf Zahlung des Unterhalts beginnt bereits mit dem Getrenntleben. Sind sich die Partner über die Zahlung nicht einig, sollte der zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Ehegatte bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefordert werden, Auskünfte zu seinem Einkommen und seinem Vermögen zu erteilen und einen entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Im Zweifel empfiehlt sich auch hier die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts.
Voraussetzung einer Ehegattenunterhaltszahlung ist, dass
- der unterhaltsbedürftige Ehepartner nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann (Bedürftigkeit) und
- der andere Ehepartner aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen zu dem Unterhalt des unterhaltsbedürftigen Partners beitragen kann (Leistungsfähigkeit).
Eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung kann sich daraus ergeben, dass der andere Ehepartner
- ein Kind zu betreuen hat und deshalb keiner Arbeit nachkommen kann (Betreuungsunterhalt),
- für eine Erwerbstätigkeit zu alt ist (Unterhalt wegen Alters),
- krank ist (Unterhalt wegen Krankheit),
- keine Arbeit findet (Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit),
- zwar eine Arbeitsstelle hat, aber nicht genug verdient, um seinen früheren Lebensstandard fortzuführen (Aufstockungsunterhalt)
- eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung durchläuft oder
- aus sonstigen schwerwiegenden Gründen Unterhalt verlangen kann (Billigkeitsunterhalt).
Ehegatten können Vereinbarungen treffen, in denen sie die Höhe und Zahlungsmodalitäten festlegen oder für die Zeit nach der Scheidung den Unterhalt sogar ausschließen. Derartige Vereinbarungen bedürfen in der Regel keiner besonderen Form.
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Sie hängt von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung Verpflichteten ab.
Wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen wesentlich verändern (häufig wird dies bei Veränderungen von ungefähr zehn Prozent nach oben oder unten angenommen), besteht die Möglichkeit, die Höhe des Unterhalts durch einen entsprechenden Antrag an das Amtsgericht abändern zu lassen. Fragen Sie hierzu Ihren Rechtsanwalt.
Sehr problematisch sind die Fälle, in denen sich ein Unterhaltspflichtiger seinen Verpflichtungen zu entziehen versucht, indem er zum Beispiel die Zahlungen einstellt oder, um dem ehemaligen Partner zu schaden, seine Arbeitszeit und damit sein Einkommen reduziert. Auch in solchen Fällen ist es sinnvoll, sich bei einer Beratungsstelle (LL) oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Die Leitlinien zur Festsetzung des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie die Düsseldorfer Tabelle, die zur Ermittlung des Unterhalts für minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder angewandt wird, finden Sie auf den Seiten des Oberlandesgerichts Stuttgart ("Süddeutsche Leitlinien").